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Thema Vergütung oder Aufwandsentschädigung bei einem ausbildungsintegrierten Praktikum (einphasige Ausbildung)

Die finanziellen Ansprüche für Praktikantinnen / Praktikanten während eines Berufspraktikums sind tariflich geregelt. Dazu erhalten die Berufspraktikanten einen Vertrag auf der Grundlage eines einschlägigen Tarifvertrages, welcher gleichzeitig die Höhe der Vergütung für dieses „Anerkennungspraktikum“ festschreibt. Beispielsweise beträgt die Vergütung für Erzieherinnen im Berufspraktikum zur Zeit 1602,02 Euro (TVöD-SuE - 03/2019).

Nach etlichen mehr oder weniger erfolgreichen Lehrplan- und Ausbildungsreformen in den 16 Bundesländern wurde zunehmend die zweiphasige Ausbildung zugunsten der einphasigen Ausbildung zurückgefahren. Im Zuge dieser Umstellung wurde leider auch die sonst übliche Praktikantenvergütung durch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt .

Praktikantinnen / Praktikanten, die während einer schulischen Ausbildung Praktika absolvieren müssen und deshalb nicht unter das sonst übliche Berufsbildungsgesetz fallen, haben demzufolge auch keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung.

Dennoch orientieren sich einige Bundesländer und einige Träger an einschlägigen “Praktikantenvergütungsrichtlinien” (z.B. TV-L, VKA u.a.), die eine Vergütung zumindest im 3. Ausbildungsjahr von bis zu 570 Euro pro Monat vorsehen.

Die Praktikantenrichtlinie des Bundes sieht eine Praktikumsvergütung in Höhe von mindestens 300 Euro vor.

In Anbetracht des stets bejammerten und öffentlichkeitswirksam zelebrierten Fachkräftemangels ist es schon mehr als beklagenswert, dass es immer noch etliche Träger gibt, die zwar ihrer zum Teil gesetzlichen Verpflichtung der Ausbildung nachkommen, jedoch die Mitarbeit von Praktikantinnen / Praktikanten in ihren Einrichtungen finanziell nicht anerkennen. Hier gibt es tatsächlich noch einiges zu tun.

Ein Muster eines möglichen Praktikantenvertrages (Pdf-Format), in dem eine Vergütung vereinbart werden kann, ist hier verfügbar.